Einmal mehr hat das Bundesgericht festgelegt, dass ein Verbot von Aussenwerbung zulässig ist und die Wirtschafts- oder Meinungsäusserungsfreiheit nicht über Gebühr beeinträchtigt. Besonders erfreulich an diesem Entscheid ist, dass auch Werbeverbote auf Privatgrund, die vom öffentlichen Grund aus sichtbar sind, zulässig sind.
Die Bundesgerichtsentscheide 2C 36/2023 und 2C 38/2023 sind hier einsehbar. Sie stützen das weitreichende Werbeverbot der Genfer Gemeinde Vernier. Siehe die Medienmitteilung.
Der Zürcher Stadtrat André Odermatt hat stets behauptet, dass ein Werbeverbot unzulässig sei, konnte aber nie Dokumente präsentieren, die diese Einschätzung stützen. Tatsächlich hat das Bundesgericht mehrmals die Gemeindeautonomie in Sachen Aussenwerbung untermauert. So argumentierte es 2008 bei Werbescreens im Niederdorf, dass die «Verweigerung der Bewilligung für die umstrittenen Reklameanlagen vor der Verfassung stand hält» (1C_12/2007). Ein ähnliches Urteil erging 2011: «[…] angesichts der erhöhten ästhetischen Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG erscheint der angefochtene Entscheid als verfassungsrechtlich haltbar» (1C_538/2010). 2021 entschied das Bundesgericht, dass die Initiative Genève Zéro Pub zulässig sei (1C_427/2020). Und jetzt folgt das Urteil im Fall von Vernier.
Das ist auch für Zürich von Belang. Der Zürcher Gemeinderat hat in zwei Postulaten und einer Motion den Abbau oder die Einschränkung von Aussenwerbung gefordert. Weiter sind beim Stadtrat verschiedene Petitionen mit ähnlichen Zielen eingegangen. Die Rechtslage scheint klar. Der Wille des Parlaments und der Zivilgesellschaft ist unmissverständlich. Die Nachhaltigkeitsziele der Stadt Zürich sind es ebenso. Dennoch setzt sich das Hochbaudepartement und das Departement der Industriellen Betriebe über all das hinweg und bewilligt munter weiter neue Werbeanlagen – viele davon mit massivem Energieverbrauch. Dabei spielen sie auf Zeit. Die auf das erste Halbjahr 2024 versprochene Energiebilanz soll nach neusten Informationen erst vor den Herbstferien 2024 erscheinen, dabei hat der Stadtrat nur bis am 7. September Zeit, um das Postulat 2022/317 zu beantworten.