Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen IG Plakat/Raum/Gesellschaft besteht ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs mit Sitz in Zürich.

Art. 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Reduktion der von öffentlichem Grund aus sichtbaren Werbeflächen in Stadt und Kanton Zürich im Sinne einer Aufwertung des öffentlichen Raums. Langfristiges Ziel ist eine Stadt und ein Kanton grundsätzlich ohne Aussenwerbung.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Aufnahme

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Handelsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein Mitglied kann unbegründet abgelehnt werden.

Art. 4 Beendigung

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Mitteilung des Mitglieds jeweils auf Ende des Kalenderjahrs, durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, durch Vorstandsbeschluss nach erfolgloser Mahnung wegen Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags oder durch Tod.

III. Organe

Art. 5 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Art. 6 Wahlen

Die Organe fassen die Beschlüsse und vollziehen ihre Wahlen in offener Abstimmung.

IV. Organisation

Art. 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie findet mindestens einmal jährlich im ersten Semester des Kalenderjahres statt. Ihr stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:

  • Wahl des Vorstands und des Präsidenten/der Präsidentin
  • Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung
  • Beschlussfassung über Änderungen der Statuten
  • Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte. Ein Fünftel der Vereinsmitglieder kann beim Vorstand die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beantragen, zu welcher innert 30 Tagen vorgeladen werden muss.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfachem Mehr aller anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für den Ausschluss von Mitgliedern sind mindestens zwei Drittel der an der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen erforderlich.

Art. 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die für die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst und bestimmt die zeichnungsberechtigten Vorstandsmitglieder, welche kollektiv zu Zweien zeichnungsberechtigt sind.

Vorstandsmitglied kann jede natürliche Person werden, die dadurch nicht in einen Interessenskonflikt gerät.

Dem Vorstand obliegt die Oberleitung des Vereins. Er besorgt die laufenden Geschäfte und die Vertretung des Vereins nach aussen.

Vorstandsbeschlüsse bedürfen der Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin. Für Zirkulationsbeschlüsse bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder.

V. Finanzierung

Art. 9 Mittelherkunft

Der Verein finanziert sich aus

  • den Mitgliederbeiträgen
  • freiwilligen Zuwendungen

Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 25.- für natürliche und CHF 100.- für juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.

Art. 10 Haftung

Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht für Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

VI. Auflösung und Schlussbestimmungen

Art. 11 Auflösung

Ein Auflösungsentscheid bedarf einer Dreiviertelmehrheit an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.

Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen an einen gemeinnützigen Verein mit vergleichbarem Zweck.

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 29. März 2006 beschlossen.

Der Gründungspräsident
Kristian Marti

Die Protokollführerin
Ajuni Burk